c) Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer), genügt für die Befugnis zur Beschwerdeführung nicht. Sofern die Vorinstanz dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVE auf die Baubeschwerde nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligte, wer also auch materiell beschwert ist.4 Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind.