b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Die materielle Beschwer der Beschwerdeführenden wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie macht geltend, der Abstand der Liegenschaften der Beschwerdeführenden betrage zwischen 200 und 300 Metern. Damit seien sie nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen.