Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Bauinspektorat der Stadt Bern verzichtet in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme und damit auf einen Antrag im Beschwerdeverfahren. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und