Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Baupolizeibehörde habe es anlässlich der Baukontrolle fälschlicherweise unterlassen, diesen Mangel im Protokoll festzuhalten, geht deshalb fehl. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine genügende öffentlichrechtliche Grundlage besteht, die Beschwerdegegnerin mittels Wiederherstellungsverfügung zu verpflichten, einen öffentlichen Fussweg zu erstellen. 5. Kosten RA Nr. 110/2018/142 12