Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist eine öffentliche Fusswegverbindung zwischen der G.________strasse und dem G.________gässli nicht Bestandteil des bewilligten Bauvorhabens. Ebenso wenig besteht eine öffentlichrechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin, einen Fussweg entlang der G.________strasse zum G.________gässli zu erstellen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Baupolizeibehörde habe es anlässlich der Baukontrolle fälschlicherweise unterlassen, diesen Mangel im Protokoll festzuhalten, geht deshalb fehl.