Dass es sich dabei um einen öffentlichen Fussweg handeln soll, lässt sich jedoch den Plänen nicht entnehmen. Auch der Gesamtbewilligung vom 3. November 2015 lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wäre, auf dem Baugrundstück einen öffentlichen Fussweg zu erstellen. Insbesondere wurde die ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens getroffene Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin im Gesamtentscheid nicht als verbindlich erklärt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist eine öffentliche Fusswegverbindung zwischen der G.________strasse und dem G.________gässli nicht Bestandteil des bewilligten Bauvorhabens.