Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerinnen mit dem umstrittenen Fussweg den abgegrenzten, circa 1.5 m bis 2m breiten Streifen meinen, der westlich der Einstellhalleneinfahrt beginnt, entlang der G.________strasse bis zum Ende des Baugrundstücks verläuft und anschliessend entlang der Parzellengrenze in Richtung Süden zum G.________gässli führt und gemäss dem revidierten Projektplan Erdgeschoss inkl. Umgebung, genehmigt am 24. August 2017, im fraglichen Bereich einen Asphaltbelag aufweist. Dass es sich dabei um einen öffentlichen Fussweg handeln soll, lässt sich jedoch den Plänen nicht entnehmen.