Es sei nicht erkennbar, welche direkten Interessen die Beschwerdeführerinnen an der Erstellung einer Fusswegverbindung hätten und welche Nachteile ihnen aus der Nichterstellung erwachsen würden. Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Fussverbindung sei gemäss den Bauentscheiden weder Inhalt des Projektes noch eine zwingend einzuhaltende Auflage gewesen. Die privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin, die seinerzeit zum Rückzug der Einsprachen geführt habe, sei nicht Bestandteil des Gesamtentscheides vom 3. November 2015.