Nicht Bestandteil des Bauvorhabens bzw. der Projektänderung sei eine öffentliche Fusswegverbindung zwischen der G.________strasse und dem G.________gässli. Diese sei von der Vorinstanz nicht gefordert worden und sie sei auch nicht Gegenstand einer übergeordneten, grundeigentümerverbindlichen Planung. Im Richtplan zur Zentrumsplanung seien bestehende und künftig mögliche Fusswege eingetragen. Dies bedeute aber nicht, dass künftig mögliche Fusswege auch zwingend umgesetzt werden müssten. Vorliegend habe die Baubewilligungsbehörde bewusst auf die Erstellung einer öffentlichen Fusswegverbindung verzichtet.