b) Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, im bewilligten Plan EG/Umgebung 1:100 (rev. am 30.04.2014) seien Vorplatzbereiche, interne Verbindungswege, beide ohne Vermassungen oder spezielle Bezeichnungen versehen, sowie oberirdische Veloabstellplätze, Autoabstellplätze und ein Containerstandort eingetragen. Diese Anlagen würden innerhalb des Strassenabstandes zur G.________strasse liegen. Nicht Bestandteil des Bauvorhabens bzw. der Projektänderung sei eine öffentliche Fusswegverbindung zwischen der G.________strasse und dem G.________gässli.