Die entsprechende Fusswegverbindung sei jedoch auch Bestandteil des bewilligten Vorhabens und damit umzusetzen. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Fusswegerschliessung, die einen wichtigen Bestandteil der rechtsgenüglichen Erschliessung der Bauparzelle ausmache, nach eigenem Gutdünken einfach nicht umsetze. Die Vorinstanz hätte deshalb die Herstellung des rechtmässigen Zustands verfügen müssen. RA Nr. 110/2018/142 10