Bis heute sei jedoch kein Fussweg erstellt worden. Die Baupolizeibehörde habe es anlässlich der Baukontrolle fälschlicherweise unterlassen, diesen Mangel im Protokoll festzuhalten und die Beschwerdegegnerin anzuhalten, ihrer Verpflichtung gemäss Baubewilligung nachzukommen. Es treffe zwar zu, dass die Verpflichtung betreffend Erstellung des Fussweges auch in der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 7. Oktober 2015 enthalten und insofern zivilrechtlich abgesichert sei. Die entsprechende Fusswegverbindung sei jedoch auch Bestandteil des bewilligten Vorhabens und damit umzusetzen.