28 Abs. 1 Bst. b BauG dar. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, welche darüber hinausgehenden konkreten nachbarlichen Interessen vom neuen Standort in der Bauverbotszone beeinträchtig sein könnten. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand zu Recht bejaht hat. 4. Fussweg