dass ein anderer Standort, wie beispielsweise der ursprünglich bewilligte in der Einstellhalle, grundsätzlich möglich wäre, ist dieser doch weniger zweckdienlich. Öffentliche Interessen werden unbestritten nicht beeinträchtigt. Durch den neuen Standort entstehen weder eine Sichtbehinderung noch sonstige Beeinträchtigungen des öffentlichen Raumes. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem neuen Standort des Containerplatzes über eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Beschwerdeführerinnen hinwegsetzt, stellt kein beeinträchtigtes nachbarliches Interesse im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst.