Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Anordnung des Containerabstellplatzes in Strassennähe vorteilhafter ist als der ursprünglich bewilligte Standort in der Einstellhalle. So befinden sich die Container bereits an einer für die Kehrichtabfuhr leicht erreichbaren Stelle und müssen nicht regelmässig von der Einstellhalle an einen solche Platz verschoben werden. Damit entfällt nicht nur organisatorischer, sondern auch Arbeitsaufwand. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ein genügendes Interesse an der Ausnahme. Daran ändert nichts, 14 VGE 2017/351 vom 14.11.2018 E.9.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 1995 S. 203 E. 3; Aldo Zaugg/Peter