28 BauG erfüllt sind. Für ein genügendes Interesse im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. a BauG reicht es aus, dass die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erschiene. Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ebenso gut, d.h. ohne wesentlichen Nachteil, vorschriftsgemäss bauen kann.17 Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Anordnung des Containerabstellplatzes in Strassennähe vorteilhafter ist als der ursprünglich bewilligte Standort in der Einstellhalle.