c) Den Projektänderungsplänen lässt sich entnehmen, dass der Containerabstellplatz eine Grundfläche von fast 10 m2 und eine Höhe von 1.05 m aufweist. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, handelt es sich dabei um eine Anlage mit bescheidenen Dimensionen, die als Kleinbaute im Sinn von Art. 28 BauG gilt. Er ist sowohl technisch wie auch funktionell leicht entfernbar, könnte er doch, wie im ursprünglich bewilligten Baugesuch vorgesehen, nötigenfalls in die Einstellhalle verschoben werden.16 Der Containerabstellplatz kann somit mit einer erleichterten Ausnahmebewilligung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 28 BauG erfüllt sind.