und bei Bauten an Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat (Art. 28 Abs. 1 Bst. c BauG). Die Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden (Art. 28 Abs. 2 BauG). Diese Bewilligung auf Zusehen hin ist eine erleichterte Ausnahmebewilligung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit entschädigungslos widerrufen werden kann, sobald sich aus ihr Nachteile für die Öffentlichkeit oder die Nachbarinnen und Nachbarn ergeben.