Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, beim Containerabstellplatz handle es sich um eine leicht entfernbare Baute. Demnach werde die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes gestützt auf Art. 80 SG13 i.V.m. Art. 28 BauG erteilt. Dies setze lediglich das rechtsgenügliche Interesse der Gesuchstellerin voraus. Container müssten in Strassennähe für die Kehrichtabfuhr leicht erreichbar sein. Gemäss Verkehrsgutachten würden keine Sichtbehinderungen oder sonstige Beeinträchtigungen gegenüber dem öffentlichen Raum entstehen. Bezogen auf die Verkehrssicherheit und die Nachbarliegenschaften könnten keine Nachteile ausgemacht werden.