Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vereinbarung mit den Beschwerdeführerinnen dazu verpflichtet. Insofern seien auch nachbarliche Interessen betroffen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin problemlos und ohne wesentliche Nachteile vorschriftsgemäss bauen und den Containerplatz wie ursprünglich bewilligt in der Einstellhalle unterbringen könne. Sie werde deshalb im Rahmen der anzuordnenden Wiederherstellung zu verpflichten sein, den Containerabstellplatz gemäss der Baubewilligung vom 3. November 2015 in die Einstellhalle zu versetzen.