a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, gemäss ursprünglicher Bewilligung hätte der Containerabstellplatz in die Einstellhalle versetzt werden müssen. Nun befände er sich jedoch an der G.________strasse und zwar innerhalb des Strassenabstandes. Es seien weder Ausnahmegründe noch ein genügendes Interesse der Bauherrschaft ersichtlich, die eine derartige Unterschreitung des minimalen Strassenabstandes rechtfertigen könnten. Die Variante mit dem Containerabstellplatz in der Einstellhalle sei ebenso zweckmässig. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vereinbarung mit den Beschwerdeführerinnen dazu verpflichtet.