Da die Vorinstanz in Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf vorgegangen ist, hat dies zur Folge, dass die dreissigtägige Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG ab Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung gar nicht zur Anwendung gelangen konnte. Es ist deshalb unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch innert der angesetzten Frist eingereicht hat oder nicht. Sie hat ihren Anspruch auf Prüfung des nachträglichen Gesuchs nicht verwirkt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht darauf eingetreten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Containerabstellpatz im Strassenabstand