d) Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin anlässlich der Baukontrolle Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen ein Baugesuch für die Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Gesuch einzureichen. Wie die Beschwerdeführerinnen richtigerweise geltend machen, entspricht dieses Vorgehen nicht dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf. Das spielt jedoch im Ergebnis keine entscheidende Rolle. Zum einen können es die Verhältnisse in bestimmten Einzelfällen rechtfertigen, vom in Art. 46 Abs. 2 BauG vorgesehenen Verfahren abzuweichen.12