Dieses Vorgehen sei unzulässig. Zudem sei das vorliegende Baugesuch offensichtlich verspätet eingereicht worden. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz zulässig sein sollte, hätte die Beschwerdegegnerin das Recht auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität deshalb verwirkt. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Gesamtbewilligung aufzuheben und die Angelegenheit zur Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.