a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Baukontrolle sei auf ihre Anzeige hin erfolgt und habe verschiedene Abweichungen vom Bewilligten ergeben. Diese wolle die Beschwerdegegnerin nachträglich legalisieren lassen. Das von der Vorinstanz gewählte prozessuale Vorgehen sei rechtswidrig, da es den Vorgaben von Art. 46 BauG widerspreche. Anstatt aufgrund der festgestellten Mängel die Wiederherstellung zu verfügen und gegebenenfalls die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu gewähren, habe sie der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer Projektänderung gewährt. Dieses Vorgehen sei unzulässig.