II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Der Entscheid der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig (Art. 11 Abs. 1 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die Beschwerdeführerinnen haben sich zulässigerweise als Einsprecherinnen am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG).