5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der Gemeinde weitere Akten zum ursprünglichen Baubewilligungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerinnen reichten zusammen mit der Kostennote Schlussbemerkungen zum Verfahren ein. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/142 4