2. Die vorliegende Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss rechtskräftiger Baubewilligung vom 3. Novembern 2015 (Geschäftsnummer 546 30/15) anzuordnen. 3. Eventualiter sei die Gesamtbaubewilligung vom 20. September 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.»