2. Der Beschwerdegegnerschaft werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.00 und den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'600.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft und die Beschwerdeführenden RA Nr. 110/2018/141 17 haften für diese Beträge je solidarisch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden ein Fünftel der Parteikosten von Fr. 6'547.95, ausmachend Fr. 1'309.60 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen.