Die Beschwerdegegnerschaft ist nicht anwaltlich vertreten. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demgegenüber belaufen sich die Parteikosten des Anwalts der Beschwerdeführenden – ohne die Kosten für die Vermessung der G.________ – auf Fr. 6'547.95 (Honorar Fr. 5'980.00, Auslagen Fr. 99.80 und Mehrwertsteuer Fr. 468.15). Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog der Verteilung der Verfahrenskosten wird die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, den Beschwerdeführenden ein Fünftel der Parteikosten von Fr. 6'547.95, ausmachend Fr. 1'309.60, zu ersetzen. III. Entscheid