aber Kosten angefallen, die nicht der Beschwerdegegnerschaft angelastet werden können. Es ist daher gerechtfertigt, nur die Hälfte der Vermessungskosten der G.________ von Fr. 1'244.20, ausmachend Fr. 622.10, der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Den restlichen Teil der Kosten müssen die Beschwerdeführenden selber bezahlen. e) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.