Auch hätten diese Abklärungen bereits im Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden müssen. Die Kosten dafür hätten von den Gesuchstellenden bzw. der Beschwerdegegnerschaft getragen werden müssen (Art. 51 Abs. 2 i.V.m Art. 52 Abs. 1 BewD). Nötig wäre jedoch nur die Messung von ca. 20 Terrainpunkten entlang der Parzellengrenze gewesen. Durch die Vermessung von ca. 20 weiteren Terrainpunkten auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden sind 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/141 16