d) Die Beschwerdeführenden beantragen im Schreiben vom 5. März 2019, die Rechnung der G.________ vom 4. Februar 2019 im Betrag von Fr. 1'244.20 für die Vermessung der Terrainpunkte sei vollumfänglich durch die Beschwerdegegnerschaft zu bezahlen. Diesem Antrag wird nur teilweise gefolgt. Die von der G.________ vermessenen Terrainpunkte entlang der Parzellengrenze erwiesen sich im Beschwerdeverfahren zwar als nützlich. Die Vermessung der Höhenkoten trug massgeblich zur Aufklärung der Sachumstände bezüglich des massgebenden Terrains bei. Auch hätten diese Abklärungen bereits im Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden müssen.