c) Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Im Beschwerdeverfahren trug die Beschwerdegegnerschaft mit ihrer geringfügigen Projektänderung dem Einwand der Beschwerdeführenden betreffend die Messweise Rechnung. Sie sorgte damit für die (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und gilt damit in diesem Punkt als teilweise unterliegend. Die Beschwerdeführenden hielten auch in Bezug auf das geänderte Projekt, das bewilligt werden kann, an der Erteilung des Bauabschlags fest. Sie lehnten die Projektänderung ab und verlangten erfolglos die Anordnung einer Auflage zur besseren Gestaltung des Vorhabens.