Die beantragte Auflage ist daher nicht notwendig. Die Auflage, wonach die Sichtschutzwand innert angemessener Frist zu begrünen ist, ist nicht in den Entscheid aufzunehmen. Der diesbezügliche Antrag wird abgewiesen. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1