In diesem Fall sollen Bedingungen und Auflagen gesetzeswidrige Auswirkungen verhindern.24 d) Die verlangte Auflage der Beschwerdeführenden zielt auf eine bessere Gestaltung der Sichtschutzwand ab. Eine teilweise Begrünung der Sichtschutzwand ist bereits vorgesehen; diese ist mitbewilligt und somit Gegenstand der Projektänderung. Nach dem Gesagten verstösst das Bauvorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Insbesondere ist es mit der vorherrschenden Bebauung und der angrenzenden freien Landschaft verträglich. Das Bauvorhaben ist ohne Auflagen betreffend einer zusätzlichen Begrünung nicht gesetzeswidrig. Die beantragte Auflage ist daher nicht notwendig.