Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Gesuchstellende, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, haben grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Bedingungen und Auflagen kommen vor allem dann in Betracht, wenn ein Bauvorhaben je nach seiner Gestaltung oder Einrichtung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzeswidrig sein kann. In diesem Fall sollen Bedingungen und Auflagen gesetzeswidrige Auswirkungen verhindern.24 d)