21 Vgl. S. 10 des Augenscheinprotokolls vom 18. April 2019, Votum J.________ RA Nr. 110/2018/141 13 sachlich nachvollziehbar und rechtlich haltbar. Von einer Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbilds kann nicht gesprochen werden. Weder ist eine Höhenreduktion noch eine weitergehende Strukturierung der Stahlelemente erforderlich. Daran vermag die Beurteilung des Berner Heimatschutzes vom 9. Juli 2018 nichts zu ändern. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist offensichtlich unbegründet.