c) Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Sichtschutzwand erscheine von ihrer Parzelle aus zu hoch und wirke deshalb störend, stossen sie mit ihrer Rüge vornherein ins Leere. Die Sichtbarkeit der geplanten Sichtschutzwand mag von privaten Standorten aus, beispielsweise von Fenstern, der Terrasse oder des Gartensitzplatzes für die Beschwerdeführenden störend wirken. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist aber kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist.