Dass es für die Beschwerdeführenden, die auf dem Nachbargrundstück wohnen, wünschenswert wäre, möglichst eine freie Aussicht gegen Nordwesten zu geniessen, ist nachvollziehbar. Dennoch können solche individuellen Wünsche nicht dazu führen, die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das der gesetzlichen Ordnung entspricht, zu verweigern. RA Nr. 110/2018/141 11 5. Ästhetik