e) Die geänderte Sichtschutzwand entspricht demnach der Bestimmung von Art. 79k EG ZGB. Eine gesetzliche Grundlage für eine Höhenreduktion besteht nicht. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Sichtschutzwand sei zu hoch und wirke deshalb störend für sie, ist ihre Rüge nicht stichhaltig. Mit dem Erlass von Abstandsvorschriften hat der Gesetzgeber vorgegeben, welches Mass an Einwirkungen auf Nachbargrundstücke erlaubt ist. Dass es für die Beschwerdeführenden, die auf dem Nachbargrundstück wohnen, wünschenswert wäre, möglichst eine freie Aussicht gegen Nordwesten zu geniessen, ist nachvollziehbar.