daher einen Abstand von 1.00 m (2.20 m – 1.20 m) von der Grenze einhalten. Den revidierten Plänen vom 30. April 2019 kann entnommen werden, dass die Distanz zur Grenze auf diesem Streckenabschnitt 1.05 m beträgt. Art. 79k Abs. 2 EG ZGB ist somit eingehalten.