Die Beschwerdeführenden verlangen ohne nähere Begründung eine Verschiebung der Sichtschutzwand um 23 cm statt um 22 cm. Damit stellen sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, der tiefste Terrainpunkt auf der Strecke 2 mit der Höhenkote -0.225 sei auf -0.23 aufzurunden. Dies steht in Widerspruch zur ursprünglichen Forderung des Beschwerdeführers 1 am Augenschein.15 Im Sinn einer einvernehmlichen Lösung war am Augenschein stets von einer Rückversetzung der Sichtschutzwand um 22 cm die Rede. So verlangte der Beschwerdeführer 1 am Augenschein ausdrücklich, die Sichtschutzwand sei um 22 cm zurückzuversetzen, damit rechtlich alles korrekt sei.