c) Relevant für die Messung der Höhe ist nach dem Gesagten das Terrain entlang der Parzellengrenze. Die Beschwerdegegnerschaft reichte mit der Projektänderung korrigierte Projektpläne ein. Darin eingezeichnet ist das Terrain entlang der Parzellengrenze gemäss den Geometerplänen vom 16. Januar 2019, die die Beschwerdeführenden unaufgefordert einreichten. Darin sind die Höhenkoten der vermessenen Terrainpunkte mit drei Stellen nach dem Komma angegeben. Die Beschwerdegegnerschaft übernahm diese Höhenkoten mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Die Beschwerdeführenden verlangen ohne nähere Begründung eine Verschiebung der Sichtschutzwand um 23 cm statt um 22 cm.