b) Bei der geplanten Sichtschutzwand handelt es sich, wie in der Erwägung 3d ausgeführt, nicht um ein Gebäude, sondern um eine Einfriedung im Sinn von Art. 79k EG ZGB. Zu prüfen ist, ob die Sichtschutzwand dieser Vorschrift entspricht. Nach der Praxis11 richtet sich die Messweise der Höhe nach Art. 97 aBauV12. Wo die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, gilt als solcher grundsätzlich das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht (Art. 97 Abs. 1 aBauV). Sind die Grundstücke beidseitig aufgeschüttet, enthält Art. 97 Abs. 2 Bst. b aBauV für Einfriedungen und dergleichen eine Spezialnorm. In solchen Fällen ist die Bauhöhe vom tieferen fertigen Terrain aus zu messen.13