a) Was die Höhe und den Abstand von Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen usw. gegenüber benachbarten Grundstücken anbelangt, verweist Art. 9 Abs. 5 GBR9 auf die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB10). Massgeblich ist die Vorschrift von Art. 79k EG ZGB mit dem Titel "Einfriedungen". Diese lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: "1 Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1.20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. 2 Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m. 3 (…).