43 Abs. 2 und 3 BewD). Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. e) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.8 Das ursprüngliche Projekt steht ab diesem Zeitpunkt im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Ob das von der Gemeinde beurteilte Bauvorhaben bewilligungsfähig gewesen wäre, ist nicht mehr zu prüfen. Verfahrensinhalt bildet einzig das geänderte Projekt. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen noch das ursprüngliche Projekt kritisieren, kann darauf nicht eingetreten werden.