Zum anderen ist weder in den Schnitten 01, 02 und 03 noch im Grundriss der Projektänderungspläne eine Stützmauer auf der Strecke 1 zu sehen. Zwar ist auf dem Grundrissplan anfangs der Strecke 1 rechtwinklig zur geplanten Sichtschutzwand eine Wand eingezeichnet. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Stützmauer, sondern um die Aussenwand der bestehenden Garage. Nach dem Gesagten wird der Rahmen einer Projektänderung nach Art. 43 BewD durch die geringfügigen Änderungen und Korrekturen nicht gesprengt. Deshalb muss weder ein abgeändertes Baugesuch eingereicht noch ein neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden (Art. 43 Abs. 2 und 3 BewD).