Sichtschutzwand nicht schon infolge der geplanten Tür zum Nebengebäude. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach es sich bei der Sichtschutzwand neu um ein baubewilligungspflichtiges Nebengebäude handelt, geht daher fehl. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführenden, es bestehe auf der Strecke 1 eine 4 m lange Stützmauer, die zu beseitigen sei. Zum einen ist unklar, was die Beschwerdeführenden mit dieser Rüge zu ihren Gunsten ableiten wollen. Zum anderen ist weder in den Schnitten 01, 02 und 03 noch im Grundriss der Projektänderungspläne eine Stützmauer auf der Strecke 1 zu sehen.