Nicht gefolgt werden kann ferner der Meinung der Beschwerdeführenden, wonach die Verschiebung der Tür die Sichtschutzwand zum Nebengebäude mache. Gebäude sind auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen.7 Das heisst, Gebäude weisen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse auf. Es ist hier offensichtlich, dass die geplante Sichtschutzwand keine feste Überdachung aufweist. Auch wird die 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32–